9. November 2010 von Martina J.
Im letzten Blog-Artikel vom 8. Oktober 2010 habe ich dir den ersten Teil des U 30-Formulars genau erläutert – was hinter den jeweiligen Kennzahlen steckt, was du eingetragen musst und welche Besonderheiten dabei zu beachten sind. Heute setze ich bei der Aufteilung der Bemessungsgrundlage auf die einzelnen Steuersätze fort.
Aus allen Eingaben bis zur Kennzahl 020 errechnet sich in der Umsatzsteuervoranmeldung die „Gesamtbetrag Summe“. Dieser Gesamtbetrag ist deine Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Leistungen, sonstigen Leistungen und des Eigenverbrauches inklusive steuerpflichtiger Anzahlungen.
In den nachfolgenden Kennzahlen ist nun der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage nach Steuersätzen unterteilt anzuführen. Die Summe der Bemessungsgrundlage dieser Kennzahlen muss wiederum den Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage ergeben.
Kennzahl 022
Hier trägst du die Bemessungsgrundlage und die Umsatzsteuer aller Umsätze ein, die mit dem Normalsteuersatz von 20 % in der jeweiligen Periode erfasst wurden.
Kennzahl 029
In Kennzahl 029 werden die 10 %-Umsätze eingetragen.
Kennzahl 025
In der Kennzahl 025 sind die Bemessungsgrundlage und die Umsatzsteuer aus den Umsätzen für Lieferungen und Eigenverbrauch von Wein bei eigener Weinerzeugung zu erfassen.
Kennzahl 037
Unternehmer aus den Gebieten Jungholz und Mittelberg haben für Umsätze 19 % Umsatzsteuer abzuführen, da diese Gebiete zollrechtlich Deutschland zuzurechnen sind und damit deutsche Umsatzsteuersätze gelten.
Kennzahl 052 und Kennzahl 038
Diese Kennzahlen betreffen nur die nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirte, die sich nicht für eine Regelbesteuerung entschieden haben. Pauschalierte Land- und Forstwirte führen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab und haben auch keine Möglichkeit, sich die Vorsteuer rückerstatten zu lassen.
Aber Achtung!
Umsatzsteuer ist hier in Form einer Zusatzsteuer in Höhe von 10 % für den Verkauf an Privatpersonen von Wein in Buschenschanken oder den allgemeinen Verkauf von Wein, welcher aus zugekauften Trauben hergestellt wird (sowie in einigen Fällen für den Verkauf sonstiger Getränke), an das Finanzamt abzuführen. Dies ist in der Kennzahl 052 zu erfassen.
Eine 8 %ige Zusatzsteuer ist dann abzuführen, wenn die oben genannten Umsätze an Unternehmer erfolgen und sind in diesem Fall in Kennzahl 038 einzutragen.
Fortsetzung folgt …
… lies dazu mehr in unserem Blog „Weiters zu versteuern“ ab Kennzahl 057.