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Die Zusammenfassende Meldung (ZM)

Die Zusammenfassende Meldung, kurz ZM genannt, wird von vielen als lästige Zusatzarbeit empfunden. So geht es ganz einfach,

Die Zusammenfassende Meldung, kurz ZM genannt, wird von vielen Unternehmern als lästige Zusatzarbeit empfunden. Natürlich bedeutet das Erfassen der Daten eine Mehrarbeit, diese entspringt aber der Notwendigkeit darzustellen, welche Waren und auch Dienstleistungen das Land in Richtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verlassen. Benötigt werden diese Informationen einerseits um Betrugsfälle zu minimieren, andererseits aber – und das ist der eigentliche Hintergrund – werden diese Daten benötigt, um die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung möglichst korrekt darzustellen. Die daraus gewonnenen Informationen dienen wiederum der finanzpolitischen Steuerung des Landes.

Solange es Zollgrenzen in Europa gab, wurde über Zollerklärungen festgestellt, welche Waren das Land verließen und welche in das Land importiert wurden. Seit dem Fall der Grenzen zwischen EU-Ländern entfällt damit auch die Zollerklärung im EU-Raum. Diese Meldung wird seither durch die Zusammenfassende Meldung ersetzt. Die in der ZM enthaltenen Informationen werden zwischen den Mitgliedstaaten regelmäßig ausgetauscht und überprüft.

Wer muss eine Zusammenfassende Meldung abgeben?

Jeder Unternehmer, der steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen in den EU-Binnenmarkt ausführt, hat eine ZM zu erstellen und abzugeben.

Als Unternehmer gelten in diesem Sinne auch Organgesellschaften und pauschalierte Land- und Forstwirte.

Wann ist die Zusammenfassende Meldung zu übermitteln?

Seit 1.1.2010 ist die ZM zum Ende des nächstfolgenden Monates beim zuständigen Finanzamt einzubringen.

Beispiel: Die Leistungserbringung erfolgt im Jänner 2011; die ZM ist somit bis zum 28.2.2011 einzubringen.

Daraus ergibt sich seit dem 1.1.2010 eine Abweichung zum Einreichtermin der UVA, welche ja erst bis zum jeweils 15. des übernächsten Monats einzubringen ist.

Ist allerdings die UVA quartalsweise einzubringen, so wird auch die ZM quartalsweise übermittelt. Auch diese Meldung  ist abweichend vom UVA-Meldetermin mit dem Ende des an das Quartal folgenden Monats zu erbringen.

Eine Besonderheit gibt es allerdings bei der Quartalsmeldung zu berücksichtigen. So sind innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen, welche in den ersten beiden Monaten des Meldezeitraums erbracht werden, jedenfalls in dem Zeitraum zu melden, auch wenn noch keine Rechnung dafür ausgestellt wurde. Wohingegen innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen, welche im letzten Monat des Meldezeitraumes erbracht werden, erst mit Rechnungsausstellung zu melden sind.

Wie ist die Zusammenfassende Meldung zu übermitteln?

Die ZM ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung nicht gegeben sind. In diesem Fall hat die Einbringung der Meldung auf dem amtlichen Formularvordruck U 13 und, falls die Anzahl der zu befüllenden Felder nicht ausreichend ist, auf dem Folgeformular U 14, zu erfolgen. Es müssen deshalb die Originalformulare verwendet werden, weil die Daten vom Finanzamt elektronisch eingelesen werden und diese Formulare entsprechend dafür präpariert sind.

Die Daten für eine elektronische Übermittlung können über ProSaldo.net oder ein anderes Buchhaltungsprogramm erfasst und übermittelt, aber auch direkt in FinanzOnline eingegeben werden.

Was ist mit der Zusammenfassenden Meldung zu erklären?

In der ZM zu melden sind sämtliche steuerpflichtigen innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Verbringungen sowie steuerpflichtigen innergemeinschaftliche Leistungen, welche in ein anderes EU-Land ausgeführt werden, bei denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet  (also aufgrund des Geschäftes zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt).

Wurden in einem Meldezeitraum keine innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Leistungen erbracht, so ist für diesen Zeitraum auch keine ZM zu melden.

Welche Informationen muss die Zusammenfassende Meldung enthalten?

Grundsätzlich muss die ZM – egal, auf welche Art und Weise du diese übermittelst – deine UID-Nummer, Steuernummer und die Nummer deines zuständigen Finanzamtes enthalten. Ebenso ist der Meldezeitraum anzuführen.

Weiters zu erfassen ist die UID-Nummer von jedem Leistungsempfänger sowie die Gesamtsumme der Bemessungsgrundlagen (= der Nettobetrag) für jeden Leistungsempfänger.

Werden unternehmensinterne Waren über die EU-Grenze gebracht, so sind diese Lieferungen ebenfalls in die ZM aufzunehmen. Hier ist als Bemessungsgrundlage der Selbstkostenpreis anzusetzen.

Besonderheiten des Dreiecksgeschäftes

Dreiecksgeschäfte sind Reihengeschäfte, an welchem drei Unternehmen mit Firmensitz in drei unterschiedlichen Mitgliedstaaten beteiligt sind. Sind die Kriterien für ein Dreiecksgeschäft erfüllt, so besteht für den Lieferant eine normale innergemeinschaftliche Lieferung, welche er auch in der ZM erklären muss. Der Erwerber muss nun aber in seiner ZM ebenfalls diese Warenbewegung – allerdings mit dem Hinweis auf das Dreiecksgeschäft durch das Eintragen der Ziffer 1 in der Spalte „Dreiecksgeschäft“ und unter Verwendung der UID-Nummer des Rechnungsempfängers – erklären.

Beispiel: Das österreichische Unternehmen Ö bestellt bei dem deutschen Unternehmen D Waren, welche zu dem italienischen Unternehmen I geliefert werden sollen. Unternehmen D liefert die Waren zu Unternehmen I, stellt aber nun die Rechnung an das Unternehmen Ö aus.

Unternehmen D (= Lieferant) => erstellt eine „normale“ Zusammenfassende Meldung

Unternehmen Ö (= Erwerber) => erstellt eine Zusammenfassende Meldung mit dem Hinweis auf das Dreiecksgeschäft

Unternehmen I (= Warenempfänger) => hat dafür keine Angaben in der Zusammenfassenden Meldung zu erfassen

Bei Dienstleistungen gibt es keine Dreiecksgeschäfte.

Berichtigungen

Stellst du fest, dass du für einen Zeitraum eine falsche ZM abgegeben haben, so musst du eine korrigierte ZM abgeben. Du hast die Möglichkeit, die korrigierte ZM für diesen Zeitraum nochmals einzubringen. Jedenfalls ist aber ein „x“ bei „Diese Meldung berichtigt hinsichtlich der folgenden Daten die Meldung vom TTMMJJJJ“ zu setzen, um auf die Berichtigung hinzuweisen.

Prüfung der UID-Nummer des Kunden

Wenn du deine Buchhaltung mit ProSaldo.net erledigst, so kannst du die UID-Nummern direkt aus dem Programm aus prüfen. Beim Anlegen einen Kunden- oder Lieferantenkonto oder auch beim Erfassen einer Rechnung klickst du einfach auf „UID überprüfen“, und die UID-Nummer wird sofort online geprüft.

Eine weitere Möglichkeit ist die UID-Nummer über eine Internetseite der Europäischen Kommission zu prüfen, welche ein Online-Tool zur Überprüfung zur Verfügung stellt.  Dieses findest du unter: http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/

Was passiert, wenn ich keine Zusammenfassenden Meldung einreiche?

Die Zusammenfassende Meldung ist eine Abgabenerklärung und kann durch Festsetzung einer Zwangsstrafe vom Finanzamt gefordert werden.

Durch eine verspätete Einbringung können Zuschläge in Höhe von bis zu 1 % der Summe der zu meldenden Bemessungsgrundlagen entstehen.

Was ist bei innergemeinschaftlichen Warenbewegungen noch zu beachten?

Unabhängig von der Erstellung und Übermittlung der ZM müssen innergemeinschaftliche Warenbewegungen auch an die Statistik Austria übermittelt werden. Nähere Informationen dazu findest du auf der Webseite der Statistik Austria.