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Kleinunternehmerregelung – neue Regeln bei Umsatzgrenze

Änderung in der Kleinunternehmerregelung: Seit 1.1.2017 müssen USt-befreite Berufsgruppen in Österreich weniger Umsatzsteuer für ihr Zusatzeinkommen zahlen.


Seit 1.1.2017 besteht die Möglichkeit, dass USt-befreite Berufsgruppen weniger Umsatzsteuer für ihr Zusatzeinkommen zahlen müssen.

Unternehmer, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten – nämlich einen Gesamtumsatz pro Jahr von nicht mehr als EUR 30.000,- (netto) – können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und so von der Umsatzsteuer befreit werden. Außerdem gibt es bestimmte Berufsgruppen, die aufgrund ihrer Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit sind. Dazu gehören unter anderem Psychotherapeuten, Ärzte, Versicherungsvertreter, Zahntechniker, Privatlehrer oder auch Vortragende.

Regelung bis 31.12.2016 – Regelung ab 1.1.2017

Bisher mussten in dieser Berufsgruppe für die Berechnung der Umsatzgrenze sämtliche Umsätze zusammengerechnet werden, egal, ob es sich um steuerpflichtige oder eben steuerbefreite Umsätze handelt.

Zukünftig werden diese Einnahmequellen jedoch getrennt voneinander betrachtet. Für die Berechnung der Grenze sind nur noch die Zusatzeinkünfte relevant.

Ein Beispiel – Vergleich neue und alte Regelung

Ein Arzt hatte bislang einen Jahresumsatz von EUR 150.000,-.
Außerdem erwirtschaftete er einen Jahresumsatz von EUR 10.000,- durch Zusatzleistungen.

Bis 31.12.2016 wurden lt. Kleinunternehmerregelung diese Umsätze zusammengerechnet, was in diesem Fall eine Gesamtsumme von EUR 160.000,- ergab und somit über der Grenze von EUR 30.000,- lag. Der Arzt musste auf die EUR 10.000,-, die er durch die Zusatzleistungen eingenommen hatte, Umsatzsteuer zahlen.

Ab 1.1.2017 werden die Umsätze für Zusatzleistungen „solo“ betrachtet. Da diese nicht über der Grenze von EUR 30.000,- liegen, ist auch keine USt-Abfuhr für die EUR 10.000,- notwendig.

Wichtig: Auf den Rechnungen, die der Arzt ab 1.1.2017 ausstellt, darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein! Der Arzt kann dann außerdem natürlich auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.