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Jahresabschluss rechtzeitig einreichen

Der Jahresabschluss ist max. 9 Monate nach dem Bilanzstichtag einzureichen. Welche Strafen drohen bei Überschreitung der Frist?

Der Jahresabschluss ist 9 Monate nach dem Bilanzstichtag einzureichen. Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12. endet die Frist am 30. September. Bei Versäumnis drohen hohe Strafen.

Gesetzliche Regelungen

Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) regelt, dass die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften wie zB einer GmbH oder AG den Jahresabschluss (samt Lagebericht sowie gegebenenfalls auch den Corporate Governance-Bericht sowie gegebenenfalls den Bestätigungsvermerk) nach der Behandlung in der Haupt- bzw. Generalversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, beim Firmenbuchgericht des Gesellschaftssitzes einzureichen haben.

Aufgrund dieser Neun-Monats-Frist ergibt sich für einen Jahresabschluss mit Bilanzstichtag 31.12.2015 daher der 30.9.2016 als Frist für die Einreichung beim Firmenbuchgericht.

Vorgaben zur Einreichung

Der Umfang der einzureichenden Jahresabschluss-Unterlagen richtet sich dabei nach der Größe der Kapitalgesellschaft. So hat eine kleine GmbH zB nur die Bilanz sowie den Anhang offenzulegen.

Grundsätzlich sind die Jahresabschlüsse elektronisch einzureichen. Eine Ausnahme besteht bei Umsatzerlösen bis 70.000 EUR im Geschäftsjahr. Hier ist auch eine Einreichung des Jahresabschlusses in Papierform zulässig.

Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses

Wahre den 30. September, andernfalls drohen dir empfindliche Strafen. Wird die Neun-Monats-Frist versäumt, hat das Gericht Zwangsstrafen in Höhe von 700 EUR bis 3.600 EUR zu verhängen, und zwar gegebenenfalls auch mehrfach (immer dann, wenn die Offenlegungspflichten für den Jahresabschluss nach je zwei weiteren Monaten noch immer nicht (vollständig) erfüllt sind).

Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften ab 2016

Im Zuge der Reform des UGB durch das sogenannte Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) kommt es zu Erleichterungen bei den Firmenbucheinreichungen, und zwar für die neue Größenklasse der „Kleinstkapitalgesellschaften“.

In diese Größenklasse fallen Gesellschaften, die zwei der folgenden Kriterien nicht überschreiten:

  • 350.000 Euro Bilanzsumme
  • 700.000 Euro Umsatzerlöse
  • 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

Kleinstkapitalgesellschaften müssen künftig nur noch ihre Bilanz offenlegen. Zudem reduzieren sich die zu verhängenden Zwangsstrafen bei nicht fristgerechter Offenlegung des Jahresabschlusses auf die Hälfte.

Maxi Fischer

Steuern und alles, was dazu gehört – das ist Maxis große Leidenschaft. Durch ihre jahrelange Erfahrung, die sie in Steuerberatungskanzleien sammeln konnte, weiß sie genau, welche Themen & Infomationen für Selbstständige am wichtigsten sind.