Egal, ob Neugründer/Jungunternehmer oder alter Unternehmerhase: Die Sozialversicherung ist nicht immer leicht zu durchblicken. Nachdem wir dir in unserem Artikel Sozialversicherung für Selbstständige: Wer – wieviel – wann einen ersten Überblick über die Sozialversicherung gegeben haben, gehen wir heute auf die Nachbemessung genauer ein.
Vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage
Wie du sicher weißt, stellen die im Einkommensteuerbescheid festgestellten Einkünfte (zB aus deiner selbständigen Tätigkeit) grundsätzlich die Basis für die Berechnung deiner Sozialversicherungsabgaben dar.
Da der Einkommensteuerbescheid aber erst nach Ablauf des Jahres erstellt wird, erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt eine vorläufige Berechnung deiner Beiträge auf Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage. Sobald dein Einkommensteuerbescheid vorliegt, wird die endgültige Beitragsgrundlage ermittelt.
Ermittlung der vorläufigen Beitragsgrundlage
Deine vorläufige Beitragsgrundlage wird grundsätzlich aus den versicherungspflichtigen Einkünften des drittvorangegangenen Jahres berechnet. Zusätzlich werden die im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge hinzugerechnet.
Diese Summe wird durch die Anzahl der Versicherungsmonate im drittvorangegangenen Jahr geteilt, um die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage zu ermitteln, auf die die Beitragssätze für Pensions- und Krankenversicherung anzuwenden sind. Zusätzlich werden die Beiträge zur Unfallversicherung und Selbstständigenvorsorge berechnet.
Berechnungsbeispiel
Dein Gewinn im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 betrug zB 27.000 € und du hast 1.876 € an Sozialversicherungsbeiträgen im Jahr 2021 gezahlt. Die Summe aus diesen Beträgen wird inflationsangepasst. Hierfür wird jährlich ein Faktor, für 2024 zB 1,089 bekanntgegeben.
27.000 €
+ 1.876 €
= 28.876 € x 1,089 = 31.446 €
Warst du das ganze Jahr 2021 bei der SVS versichert, werden die 31.446 € durch 12 dividiert und es ergibt sich die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2024 in Höhe von 2.620 €.
Auf diese Beitragsgrundlage sind die jeweils geltenden Beitragssätze anzuwenden. Das heißt, wenn du nach dem GSVG pflichtversichert bist, ergibt sich folgende Vorschreibung für das Jahr 2024 für dich:
Pensionsversicherung 2.620 x 18,5% = 484,70 € pro Monat
Krankenversicherung 2.620 x 6,8% = 178,16 € pro Monat
Selbstständigenvorsorge 2.620 x 1,53% = 40,09 € pro Monat
Unfallversicherung (Fixbetrag) 11,35 € pro Monat
Für das Jahr 2024 ergibt sich in Summe also eine Vorschreibung in Höhe von 8.571,60 €. Die Vorschreibung deiner Sozialversicherungsabgaben erfolgt pro Quartal und beträgt somit 2.142,90 €.
Nachbemessung der Beiträge in der Sozialversicherung
Sobald nun dein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024 bei der Sozialversicherung eingegangen ist, erfolgt die endgültige Berechnung deiner Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung. Hierfür ermittelt die SVS erneut deine Beitragsgrundlage. Diesmal allerdings nicht anhand der Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres, sondern anhand der für das Jahr 2024 vorliegenden tatsächlich festgestellten Einkünfte.
Nachdem die endgültige Beitragsgrundlage berechnet wurde, wird diese mit der vorläufigen Beitragsgrundlage verglichen. Dieser Vergleich kann zu Beitragsgutschriften oder Nachbelastungen führen, was als Nachbemessung bezeichnet wird.
Berechnungsbeispiel
Dein Gewinn im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024 beträgt zB 29.000 €. Für die Pensions- und Krankenversicherung wurden dir im Jahr 2024 7.954,32 € (die 7.954,32 € ergeben sich aus den 484,70 € und den 178,16 € pro Monat x 12 Monate aus dem oberen Beispiel) vorgeschrieben. Der Beitrag zur Unfallversicherung ist ein fixer Betrag. Er ist unabhängig von der Höhe deiner Einkünfte und wird daher nicht nachbemessen. Die Beiträge zur Selbstständigenvorsorge sind zum Zeitpunkt der Nachbemessung bereits veranlagt und werden ebenfalls nicht nachbemessen.
Als endgültige Beitragsgrundlage ergeben sich somit
29.000 €
+ 7.954,32 €
= 36.954,32 €
Warst du das ganze Jahr 2024 bei der SVS versichert, werden die 36.954,32 € durch 12 dividiert und es ergibt sich die endgültige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2024 in Höhe von 3.079,52 €.
Auf diese Beitragsgrundlage sind die jeweils geltenden Beitragssätze anzuwenden. Das heißt, wenn du nach dem GSVG pflichtversichert bist, ergeben sich folgende Beiträge für das Jahr 2024 für dich:
Pensionsversicherung 3.079,52 x 18,5% = 569,71 € pro Monat
Krankenversicherung 3.079,52 x 6,8% = 209,41 € pro Monat
Nachbelastung
In unserem Beispiel ergibt sich also eine Nachbelastung. Vorläufig vorgeschrieben wurden für das Jahr 2024 7.954,32 €. Aus der Nachbemessung ergibt sich ein endgültiger Beitrag für Pensions- und Krankenversicherung in Höhe von 9.349,44 €. Es ergibt sich also eine Nachbelastung in Höhe von 1.395,12 €. Diese werden nicht sofort in voller Höhe vorgeschrieben, sondern in vier Teilbeträgen. Die Voraussetzung dafür ist, dass du weiterhin pflichtversichert bist. Die erste Teilvorschreibung erfolgt im ersten Quartal des Folgejahres nach der Nachbemessung.
Es ist wichtig zu beachten, dass deine Beitragsgrundlage durch Höchst- und Mindestbeitragsgrundlagen begrenzt ist. Die Nachbemessung stellt sicher, dass deine Beiträge entsprechend deinen tatsächlichen Einkünften angepasst werden.
Individuelle Anpassung der Beitragsgrundlage
Unter bestimmten Voraussetzungen hast du die Möglichkeit, deine vorläufige Beitragsgrundlage an deine finanzielle Lage anzupassen. Ist deine endgültige Beitragsgrundlage im laufenden Jahr zB voraussichtlich niedriger als die vorläufige Beitragsgrundlage, kannst du eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage beantragen. Hierfür musst du einen Antrag bei der SVS einbringen und die voraussichtliche Höhe der endgültigen Beitragsgrundlage für das laufende Jahr angeben.
In unserem oberen Beispiel sind wir für die vorläufige Beitragsvorschreibung von einem Gewinn von 27.000 € für das Jahr 2021 ausgegangen. Stellst du nun fest, dass dein Gewinn für das Jahr 2024 voraussichtlich nur 18.000 € betragen wird, kannst du das der SVS über einen Online-Antrag zur Anpassung der vorläufigen Beitragsgrundlage bekanntgegeben und erhältst eine angepasste vorläufige Beitragsvorschreibung für das Jahr 2024. Sobald dann dein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024 vorliegt, werden von der SVS die endgültigen Beiträge für das Jahr 2024 ermittelt.
Beachte bitte, dass eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage aber maximal bis auf die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage möglich ist. Entspricht deine vorläufige Beitragsgrundlage bereits der Mindestbeitragsgrundlage, ist eine Herabsetzung nicht mehr möglich.
Steuern und alles, was dazu gehört – das ist Maxis große Leidenschaft. Durch ihre jahrelange Erfahrung, die sie in Steuerberatungskanzleien sammeln konnte, weiß sie genau, welche Themen & Infomationen für Selbstständige am wichtigsten sind.