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Sozialversicherungsabgaben für Selbstständige: Wer – wieviel – wann

Welche Sozialversicherungsabgaben wann zu bezahlen sind, ist für Selbstständige in Österreich oft schwer durchschaubar. Eine Zusammenfassung.


Egal, ob Neugründer/Jungunternehmer oder bereits standfester Unternehmer: Die „Sozialversicherungswelt“ ist nach wie vor für viele Selbstständige ein wahres Enigma. Welche Beiträge von welcher Bemessungsgrundlage wann zu entrichten sind, ist oft nicht leicht zu durchblicken. Dieser Artikel soll Gründern, Jungunternehmern, Ein-Personen-Unternehmen (EPU) und gewerbetreibenden Pflichtversicherten im Allgemeinen mehr Aufschluss geben und Ihnen helfen, die wichtigsten Dinge im Zusammenhang mit Sozialversicherungszahlungen besser zu verstehen. 

Wer muss Beiträge entrichten?

Pflichtversicherte nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) haben ihre Beiträge zur Pflichtversicherung an die SVA (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) zu entrichten.

Folgende Personengruppen sind somit nach dem GSVG pflichtversichert:

Welche Beiträge sind zu entrichten?

Die Pensionsversicherung (PV), die Krankenversicherung (KV), der Beitrag zur Selbstständigenvorsorge (SeVo) und die Unfallversicherung (UV) sind an die SVA abzuführen. Die Beitragssätze sind nachfolgend ersichtlich:

PV: 18,5 % von der Beitragsgrundlage
KV: 6,8 % von der Beitragsgrundlage
SeVO: 1,53 % von der Beitragsgrundlage
UV: Fixbetrag in Höhe von 11,35 € (monatlich)
Stand 2024

Was ist die Beitragsgrundlage?

Die Beitragsgrundlage ergibt sich grundsätzlich aus dem Steuerbescheid und stellt jenen Basisbetrag dar, von dem die SVA die Beiträge für Pensionsversicherung, Krankenversicherung und Selbstständigenvorsorge (siehe Prozentsätze oben) berechnet.

Sie ermittelt sich wie folgt:

Gewinn laut Einkommensteuerbescheid
(wird jährlich automatisch vom Finanzamt an die SVA übermittelt)
+ bezahlte Sozialversicherungsbeiträge
= Beitragsgrundlage

Da der Steuerbescheid oft erst einige Jahre später vorliegt, werden die Beiträge vorläufig von den Einkünften des drittvorangegangenen Kalenderjahres bemessen und bei Vorliegen des Einkommensteuerbescheides entsprechend den aktuellen Einkünften nachbemessen (ausgenommen die Beiträge zur Selbständigenvorsorge).

Mindestbeitragsgrundlage

Die Mindestbeitragsgrundlage beträgt in der Pensions- und Krankenversicherung € 518,44 und kommt zur Anwendung, wenn die Einkünfte sehr gering sind oder Verluste erwirtschaftet wurden und für so genannte Jungunternehmer (Neugründer).

Für diese gelten in der Krankenversicherung in den ersten zwei Kalenderjahren ihrer selbständigen gewerblichen Tätigkeit fixe Mindestbeitragsgrundlagen, welche die finanzielle Situation bei Neugründungen berücksichtigen, und nicht nachbemessen werden.

Höchstbeitragsgrundlage

Darüber hinaus kennt das GSVG auch eine Höchstbeitragsgrundlage. Überschreiten die Einkünfte aus der selbständigen gewerblichen Tätigkeit € 7.070 monatlich, so ist für die Ermittlung der GSVG-Beiträge dieser Betrag heranzuziehen.

Wann und wie sind die Beiträge zu entrichten?

Die Vorschreibungen der SVA erfolgen einmal pro Quartal ab dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung. Die Informationen zum Anmeldungszeitpunkt werden automatisch an die SVA weitergeleitet.

Hinweis: Werden mehrere Erwerbstätigkeiten ausgeübt, zB Selbständige und Unselbständige Erwerbstätigkeit gibt es Sonderregelungen wie die so genannte Mehrfachversicherung.

Maxi Fischer

Steuern und alles, was dazu gehört – das ist Maxis große Leidenschaft. Durch ihre jahrelange Erfahrung, die sie in Steuerberatungskanzleien sammeln konnte, weiß sie genau, welche Themen & Infomationen für Selbstständige am wichtigsten sind.