Egal, ob Neugründer/Jungunternehmer oder bereits standfester Unternehmer: Die „Sozialversicherungswelt“ ist nach wie vor für viele Selbstständige ein wahres Enigma. Welche Beiträge von welcher Bemessungsgrundlage wann zu entrichten sind, ist oft nicht leicht zu durchblicken. Dieser Artikel soll Gründern, Jungunternehmern, Ein-Personen-Unternehmen (EPU) und gewerbetreibenden Pflichtversicherten im Allgemeinen mehr Aufschluss geben und Ihnen helfen, die wichtigsten Dinge im Zusammenhang mit Sozialversicherungszahlungen besser zu verstehen.
Wer muss Beiträge entrichten?
Pflichtversicherte nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) haben ihre Beiträge zur Pflichtversicherung an die SVA (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) zu entrichten.
Folgende Personengruppen gehören dazu:
- Natürliche Personen, die Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich sind
- Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung
- Werkvertragstätige mit Gewerbeberechtigung
- Gesellschafter einer OG (wenn die Gesellschaft Mitglied bei der Wirtschaftskammer Österreich ist)
- Komplementäre einer KG (wenn Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich gegeben ist)
- Gesellschafter oder Geschäftsführer einer GmbH (wenn die Gesellschaft Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich ist)
Welche Beiträge sind zu entrichten?
Die Pensionsversicherung (PV), die Krankenversicherung (KV), der Beitrag zur Selbstständigenvorsorge (SeVo) und die Unfallversicherung (UV) sind an die SVA abzuführen. Die Beitragssätze sind nachfolgend ersichtlich:
PV: | 18,5 % von der Beitragsgrundlage |
KV: | 7,65 % von der Beitragsgrundlage |
SeVO: | 1,53 % von der Beitragsgrundlage |
UV: | Fixbetrag in Höhe von 9,11 € (monatlich) |
Was ist die Beitragsgrundlage?
Die Beitragsgrundlage stellt jenen Basisbetrag dar, von dem die SVA die Beiträge für Pensionsversicherung, Krankenversicherung und Selbstständigenvorsorge (siehe Prozentsätze oben) berechnet.
Sie ermittelt sich wie folgt:
Gewinn laut Einkommensteuerbescheid
(wird jährlich automatisch vom Finanzamt an die SVA übermittelt)
+ bezahlte Sozialversicherungsbeiträge
= Beitragsgrundlage
Des Weiteren wird auch noch die Mindest- und die Höchstbeitragsgrundlage unterschieden.
Mindestbeitragsgrundlage
Die Mindestbeitragsgrundlage stellt die minimalste Beitragsgrundlage dar, die für die Ermittlung der SVA-Beiträge zur Anwendung kommt. Nachstehend sind die Beträge ersichtlich:
Mindestbeitragsgrundlage für Gewerbetreibende und Gewerbegesellschafter
In der Pensionsversicherung: | € 723,52 (monatlich) |
In der Krankenversicherung: | € 415,72 (monatlich) |
Basierend darauf ergeben sich folgende monatliche Mindestbeiträge:
PV: | € 133,85 |
KV: | € 31,80 |
SeVo: | € 6,36 |
UV: | € 9,11 |
Höchstbeitragsgrundlage
Die Höchstbeitragsgrundlage stellt die maximale Beitragsgrundlage dar, die für die Ermittlung der SVA-Beiträge zur Anwendung kommt. Nachstehend sind die Beträge ersichtlich:
Höchstbeitragsgrundlage für Gewerbetreibende und Gewerbegesellschafter
In der Pensionsversicherung, Krankenversicherung & Selbstständigenvorsorge: | € 5.670 (monatlich) |
Basierend darauf ergeben sich folgende monatliche Höchstbeiträge:
PV: | € 1.048,95 |
KV: | € 433,76 |
SeVo: | € 86,75 |
UV: | € 9,11 |
Wann und wie sind die Beiträge zu entrichten?
Die Vorschreibungen der SVA werden einmal pro Quartal ab dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung zugeschickt. Die Informationen zum Anmeldungszeitpunkt werden automatisch an die SVA weitergeleitet, somit sind die Zahlungen bereits im Vorhinein, also schon ab dem ersten Geschäftsjahr, zu leisten.
Die Ermittlung der Zahlungen ergibt sich wie folgt:
In den ersten drei Jahren der Selbstständigkeit (= für Neugründer/Jungunternehmer) werden nur die Mindestbeiträge (= Beitragssätze von der Mindestbeitragsgrundlage, siehe oben) berechnet.
Ab dem vierten Jahr kommt es dann zur Nachverrechnung bzw. Nachbemessung der Beträge, wobei für die ersten beiden Geschäftsjahre nur die Beiträge zur Pensionsversicherung nachberechnet werden.
Zur besseren Veranschaulichung finden Sie nachfolgend ein Beispiel:
Geschäftsbeginn 2016 (1 Jahr): | € 2.173,44 pro Jahr (= Vorschreibung der Mindestbeiträge, siehe oben, aufgeteilt auf vier Quartale bzw. aliquot wenn das Gewerbe unterjährig angemeldet wurde.) |
2017 (2. Jahr): | € 2.173,44 pro Jahr (= Vorschreibung der Mindestbeiträge, siehe oben, aufgeteilt auf vier Quartale) |
2018 (3. Jahr): | € 2.173,44 pro Jahr (= Vorschreibung der Mindestbeiträge, siehe oben, aufgeteilt auf vier Quartale) |
2019 (4. Jahr): | Nachbemessung 18,5 % Pensionsversicherung des 1. Jahres (2016), sofern der Gewinn (laut Einkommensteuerbescheid plus bezahlte SV-Beiträge) höher entfällt als die Mindestbeitragsgrundlage. Plus laufende Vorschreibung der SV-Beiträge auf Basis der vorläufigen Bemessungsgrundlage, nämlich des Gewinns für 2016. |
2020 (5. Jahr): | Nachbemessung 18,5 % Pensionsversicherung des 2. Jahres (2017), sofern der Gewinn (laut Einkommensteuerbescheid plus bezahlte SV-Beiträge) höher entfällt als die Mindestbeitragsgrundlage. Plus laufende Vorschreibung der SV-Beiträge auf Basis der vorläufigen Bemessungsgrundlage, nämlich des Gewinns für 2017. |
2021 (6. Jahr): | Nachbemessung 7,65% Krankenversicherung + 18,5 % Pensionsversicherung des 3. Jahres (2018), sofern der Gewinn (laut Einkommensteuerbescheid plus bezahlte SV-Beiträge) höher entfällt als die Mindestbeitragsgrundlage. Plus laufende Vorschreibung der SV-Beiträge auf Basis der vorläufigen Bemessungsgrundlage, nämlich des Gewinns für 2018. |
2022 (7. Jahr): | Nachbemessung 7,65 % Krankenversicherung + 18,5 % Pensionsversicherung auf Basis des 4 Jahres (2019 = endgültige Bemessungsgrundlage). Plus laufende Vorschreibung der SV-Beiträge auf Basis der vorläufigen Bemessungsgrundlage, nämlich des Gewinns für 2019. |
usw. |
Die Nachzahlungen setzen sich solange fort, bis die Beitragsgrundlage (= vorläufige Beitragsgrundlage) der laufenden Vorschreibungen mit dem tatsächlichen Gewinn (= endgültige Beitragsgrundlage) übereinstimmt.