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Änderungen im Umsatzsteuerbereich 2011

Der Jahreswechsel ist nicht mehr weit, und damit erwarten dich auch wieder eine Reihe von Änderungen im Umsatzsteuerbereich.


Der Jahreswechsel ist nicht mehr weit, und damit erwarten Sie auch wieder eine Reihe von Änderungen im Umsatzsteuerbereich. Zumindest von den Änderungen bei den Postdienstleistungen ist jeder Unternehmer betroffen, aber auch die anderen Neuerungen könnten für Sie von Belang sein. 

Umsetzung der 2. Etappe des Mehrwertsteuer-Pakets

Im Jahr 2011 erfolgt nun der 2. Teil zur Umsetzung des Mehrwertsteuer-Pakets nach der Richtlinie 2008/8/EG v. 12.02.2008.

Bis dato handelte es sich etwa bei kulturellen, künstlerischen etc. Leistungen um sogenannte „Tätigkeitsortleistungen“. Der Umsatz wurde am Ort der Tätigkeit besteuert.

Ab 01.01.2011 fallen kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie solche im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistung von Veranstaltern im B2B-Bereich (Business to Business) unter die Generalklausel.

Das bedeutet, dass es nun auch für diese Leistungen ab 01.01.2011 zu einer Verlagerung des Leistungsortes auf den Ort des Leistungsempfängers (= Rechnungsempfängers) kommt.

Beispiel:
Eine österreichische Firma beauftragt einen deutschen Wissenschaftler in Polen ein Seminar abzuhalten. Die Leistung ist in diesem Beispiel ab 01.01.2011 nicht mehr in Polen, sondern in Österreich zu versteuern.

Nicht unter die Generalklausel fallen allerdings Eintrittsberechtigungen. Hier bleibt es (vorerst) weiterhin beim Tätigkeitsortprinzip.

Postdienstleistungen unterliegen ab 2011 der Umsatzsteuer

Ab kommendem Jahr ist die österreichische Post AG verpflichtet, für sämtliche Postdienstleistungen 20 % Umsatzsteuer einzuheben. Dazu gehören Postfächer, Nachsendeaufträge, individuelle Dienstleistungen (Abholservice) etc.

Weiterhin umsatzsteuerbefreit bleiben Postsendungen bis 2 kg, Pakte bis 10 kg sowie Zeitungen bis 2 kg, sofern diese in Postgeschäften aufgegeben oder in Briefkästen eingeworfen werden.

Vorsteuerabzugsberechtige Unternehmen können diese Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen. Letztendlich bedeutet das aber für den Endverbraucher sowie für Kleinunternehmer, welche nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, eine Preissteigerung um diese 20 %, denn diese müssen die Umsatzsteuer schlussendlich bezahlen.

Reinigungsleistungen werden den Bauleistungen zugerechnet

Reinigungsleistungen an Bauwerken (sämtliche Hoch- und Tiefbauten; dazu gehören auch Straßen etc.) sind ab 01.01.2011 den Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG  zuzurechnen. Es kommt zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge), wenn die Leistung an einen Unternehmer erbracht wird, der seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistung befasst ist oder der selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt.

Reverse Charge kommt somit auch dann zur Anwendung, wenn z.B. ein Bauunternehmer eine Reinigungsfirma mit Reinigungsarbeiten in seinem eigenen Unternehmen beauftragt.

Ist hingegen der Auftraggeber z.B. ein Softwareunternehmen, welches Leistungen einer Reinigungsfirma erhält, so kommt es selbstverständlich nicht zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Diese Leistungen sind somit mit 20 % österreichischer Umsatzsteuer zu fakturieren.

Anhebung der Umsatzgrenzen für eine verpflichtende Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung

Mit 01.01.2011 werden die Umsatzgrenzen für die verpflichtende Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung angehoben.

Für Kleinunternehmer bis zu einem maximalen Vorjahresumsatz von EUR 30.000,00 ist der UVA-Zeitraum das Kalendervierteljahr, sofern diese umsatzsteuerpflichtig sind. Die UVA ist jedenfalls zu erstellen, muss aber nicht eingereicht werden. Bei einem Jahresumsatz von EUR 30.000,00 ist die Umsatzsteuererklärung auch jedenfalls zu erstellen, die Einreichung der Umsatzsteuererklärung (Jahreserklärung) aber nicht erforderlich. Diese Unterlagen sind in ausgedruckter Form aufzubewahren und im Falle einer Betriebsprüfung vorzulegen.

Bei Vorjahresumsätzen zwischen EUR 30.000,00 und EUR 100.000,00 ist eine Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise einzubringen. Freiwillig kann allerdings auch der monatliche UVA-Zeitraum gewählt werden. Die Umsatzsteuererklärung ist verpflichtend einzubringen.

Ab einem Vorjahresumsatz von EUR 100.000,00 ist die UVA monatlich zu erstellen und einzubringen. Ebenso ist bei dieser Umsatzhöhe die Umsatzsteuererklärung verpflichtend einzureichen.

Achtung! Die Grenzen für die Umsatzsteuervoranmeldung beziehen sich jeweils auf das voran gegangene Kalenderjahr. Bei der Umsatzsteuererklärung ist allerdings die Umsatzhöhe des aktuellen Jahres maßgeblich.