Abfertigungsrückstellung

Was ist eine Abfertigungsrückstellung?

Die Abfertigungsrückstellung ist ein Posten in der Bilanz, der für zukünftige Zahlungsverpflichtungen gegenüber Mitarbeitern im Rahmen ihrer Abfertigung gebildet wird. In Österreich ist die Abfertigung eine Art der Entschädigung, die einem Mitarbeiter bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen zusteht. Die genauen Bedingungen und die Höhe der Abfertigung sind gesetzlich geregelt und hängen unter anderem von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab.

Mit der Einführung des Systems der Abfertigung „NEU“ mit 1.7.2002 ergaben sich gravierende Änderungen und Wahlmöglichkeiten bei der Bildung von Abfertigungsrückstellungen.

Was ist die Abfertigung NEU?

Die Abfertigung „NEU“ ist ein beitragsorientiertes System. Der Arbeitsgeber muss einen Beitrag in der Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts (sowie allfälliger Sonderzahlungen) an die von ihm gewählte Mitarbeitervorsorgekasse leisten. Zusätzliche gesetzliche Abfertigungsverpflichtungen, abhängig von der Beendigungsart des Dienstverhältnisses, wie im Rahmen der Abfertigung „Alt“ treffen den Arbeitgeber nicht mehr. Steuerliche Abfertigungsrückstellungen sind im System der Abfertigung „NEU“ daher nicht mehr zu bilden.

Rückstellungen für die Abfertigung ALT

Für Abfertigungsverpflichtungen konnte eine Abfertigungsrückstellung (bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ein so genannter steuerfreier Betrag) im Ausmaß von max. 50 % (bzw. max. 60 % für jene Dienstnehmer, die am Bilanzstichtag das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben) der fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet werden.

Unternehmer hatten nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zwingend eine entsprechende Rückstellung für Abfertigungsverpflichtungen zu bilden. Aufgrund der Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung war diese auch steuerlich (bis zum max. Ausmaß von 50 % bzw. 60 %) zwingend zu bilden.

Für Abfertigungsansprüche nach dem alten System, dh, wenn der Dienstnehmer mit allen oder Teilansprüchen im alten System bleibt, können Abfertigungsrückstellungen weiterhin gebildet werden.

Übertragung der Abfertigungsansprüche an eine MV-Kasse

Werden die Abfertigungsansprüche auf eine MV-Kasse übertragen, so ist die für diese Verpflichtungen gebildete Abfertigungsrückstellung am Ende des Wirtschaftsjahres der Übertragung steuerwirksam aufzulösen. Der für die Übertragung der Abfertigungsverpflichtungen an die MV-Kasse bezahlte Betrag ist bis zur Höhe des Rückstellungsbetrages sofort im Jahr der Übertragung zur Gänze als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Zusammenfassung

Die Einführung des Systems der Abfertigung NEU hat weitreichende Änderungen und Wahlrechte für die Erstellung von Abfertigungsrückstellungen zur Folge gehabt. Die Abfertigung Alt, und damit die Möglichkeit eine Abfertigungsrückstellung neu zu bilden, galt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2003 eingetreten sind und betrifft heute nur mehr Arbeitnehmer, deren Abfertigungsansprüche nicht an eine Mitarbeiterkasse übertragen worden sind und somit das Abfertigungssystem ALT bis zum Austritt weitergeführt wird. Für alle Arbeitnehmer, die nach dem 31.12.2002 eingetreten sind, gelangt das Abfertigungssystem NEU zur Anwendung und ist somit keine Abfertigungsrückstellung mehr zu bilden.

Und plötzlich magst du Buchhaltung.

ProSaldo.net ist die professionelle und sichere Online-Lösung für Buchhaltung, Rechnungen und Registrierkassa für Gründer, EPU, KMU, Selbstständige und Kleinunternehmer in Österreich.