Der Jahreszeit entsprechend gehen wir heute der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für Weihnachtsfeiern (mit Kunden oder firmenintern) und Aufwendungen für Kundengeschenke steuerlich absetzbar sind und unter welchem Titel sie steuerlich berücksichtigt werden müssen. Eines vorab: es gibt einigen Spielraum zum Steuern sparen…
Die Weihnachtsfeier mit Kunden
Für eine Weihnachtsfeier mit Kunden gelten die gleichen Bestimmungen wie für ganz normale Bewirtungsaufwendungen. Sind diese betrieblich/beruflich veranlasst (und dienen direkt der Geschäftsanbahnung), sind die Nettoausgaben zu 50 % einkommensteuerlich abzugsfähig, die Umsatzsteuer als Vorsteuer zur Gänze. Eine Weihnachtsfeier ohne direkte betriebliche/berufliche Veranlassung ist Privatsache des Unternehmers und ist sowohl einkommen- als auch umsatzsteuerlich nicht zur berücksichtigen.
Überlegen Sie, ob Sie eine Weihnachtsfeier nicht vielleicht zur Präsentation bzw. zum Anbieten neuer Dienstleistungen oder Waren an Ihre Kunden nutzen können. In diesem Fall sollte der Werbecharakter der Veranstaltung unbedingt durch Fotos und Kopien der ausgelegten Werbematerialen uä dokumentiert werden (am besten bei der Bewirtungsrechnung aufbewahren).
Weihnachtsgeschenke für Kunden
Für die Frage, ob Geschenke an Kunden steuerlich berücksichtigt werden dürfen, ist wieder der Werbecharakter ausschlaggebend. Kugelschreiber oder Notizblöcke mit Aufdruck Ihrer Werbeschrift erfüllen den Werbecharakter und sind unter der Ausgaben-Rubrik Werbung abzugsfähig. Auch Weinflaschen (zB mit Klebeetikett mit Ihrer Werbeaufschrift) sind idR als Betriebsausgabe zulässig. Geschenke, die diesen Werbecharakter nicht erfüllen (zB Trinkgläser ohne Ihrer Werbeaufschrift) gelten nicht als Werbung und sind somit eine Privatausgabe des Unternehmers.
Achten Sie auch hier unbedingt auf eine entsprechende Dokumentation des Werbecharakters und heben Sie diese gemeinsam mit der Ausgaben-Rechnung auf.
Die Weihnachtsfeier mit Mitarbeitern
Die Ausgaben für Feiern mit Ihren Mitarbeitern sind als Betriebsausgabe zulässig. Beachten Sie jedoch, dass pro Mitarbeiter und Jahr maximal insgesamt EUR 365,- für Weihnachtsfeier, andere Feiern und Betriebsausflug aufgewendet werden dürfen, da für die Inanspruchnahme darüber hinausgehender Ausgaben Ihr Mitarbeiter Lohnsteuer bezahlen muss.
Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter
Auch Geschenke für Ihre Mitarbeiter dürfen Sie als Betriebsausgabe verbuchen. Für Geschenke dürfen pro Mitarbeiter und Jahr maximal EUR 186,- für den Mitarbeiter steuerfrei aufgewendet werden. Übersteigt der Wert des Geschenkes diese Grenze, muss der Mitarbeiter dafür Lohnsteuer entrichten. Zu beachten ist, dass diese Geschenke nicht aus Bargeld oder in Bargeld umwandelbaren Geschenkgutscheine bestehen dürfen, in diesem Fall gilt der Freibetrag nicht.
Bitte beachten Sie:
Als Mitarbeiter im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmungen für Feiern und Geschenke gelten nur direkt in Ihrem Unternehmen angestellte Arbeitnehmer! Mitarbeiter, die selbständig auf Honorarnoten-Basis arbeiten, gelten nicht als Mitarbeiter im Sinne dieser Bestimmung.