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Steuerreform 2015/2016: Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Lies alles über die wichtigsten Anpassungen und Neuheiten durch die Steuerreform 2015/2016 in Österreich.


Die Steuerreform 2015/2016 ist nach langem Hin und Her nun endgültig beschlossen und bringt einiges an Veränderungen mit sich. Damit du über die wichtigsten Anpassungen und Neuheiten bestens informiert bist, haben wir eine Auflistung der zentralen Änderungen für dich zusammengestellt.

Einkommensteuer
Umsatzsteuer
Kapitalertragsteuer
Immobilienertragsteuer
Grunderwerbsteuer
Registrierkassenpflicht
Belegerteilungspflicht
Kontenregister bzw. Konteneinsicht
Sozialbetrugsbekämpfung

Einkommensteuer

In der Einkommensteuer gibt es wohl die prägendste Veränderung, nämlich die große Tarifreform. Diese sieht ab dem Jahr 2016 einen deutlich niedrigeren Eingangssteuersatz von 25 % vor (bisher 36,5 %). Statt der bisherigen drei Tarifstufen wird es künftig sechs Tarifstufen geben. Die neuen Tarifstufen sind in der nachstehenden Tabelle ersichtlich.

Die Einkommensteuer beträgt ab dem Jahr 2016 jährlich

für die ersten 11.000 Euro

0 %

für Einkommensteile über 11.000 Euro bis 18.000 Euro

25 %

für Einkommensteile über 18.000 Euro bis 31.000 Euro

35 %

für Einkommensteile über 31.000 Euro bis 60.000 Euro

42 %

für Einkommensteile über 60.000 Euro bis 90.000 Euro

48 %

für Einkommensteile über 90.000 Euro

50 %

Zusätzlich wird sich der Steuersatz für Einkommensteile, die über einer Million Euro liegen, in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 auf 55 % belaufen.

Deine persönliche Einsparung durch die neue Steuerreform kannst du dir mit dem Entlastungsrechner des BMF direkt ausrechnen lassen.

Besonderheiten ArbeitnehmerInnen und PensionistInnen:

Der Arbeitnehmerabsetzbetrag wird künftig in den Verkehrsabsetzbetrag integriert und beträgt in Summe EUR 400,- (bisher EUR 345,-). Eine zusätzliche Änderung gibt es für PendlerInnen: Der Pendlerausgleichsbetrag (maximal EUR 290,-), der gering verdienenden PendlerInnen unter bestimmten Voraussetzungen zustand, entfällt ab der Veranlagung 2016. Stattdessen wird ihnen – unter bestimmten Voraussetzungen – ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von EUR 690,- zustehen.

Des Weiteren erhöht sich die Negativsteuer von gegenwärtig EUR 110,- auf maximal EUR 400,- und wird zukünftig auch Pensionisten (allerdings nur bis zum Maximalbetrag von EUR 110,-) zustehen.

Eine gravierende Änderung ergibt sich mit der Steuerreform durch die antragslose Arbeitnehmerveranlagung bei Gutschriftsfällen. Ab dem Veranlagungsjahr 2016 kann das Finanzamt bei Vorliegen einer Lohnsteuer-Gutschrift die zu viel bezahlte Lohnsteuer ohne Antrag zurückerstatten. Die Durchführung der automatischen Steuerrückerstattung ist allerdings an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebunden (z.B. Vorliegen ausschließlich nichtselbstständiger Einkünfte, etc.).

Besonderheiten Familien

Familien profitieren ab 2016 ebenfalls von der Steuerreform 2015/2016, da der Kinderfreibetrag erhöht wird. Bei Geltendmachung von einem Steuerpflichtigen beträgt der neue Kinderfreibetrag EUR 440,- jährlich. Wenn der Freibetrag von beiden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind geltend gemacht wird, dann beläuft er sich auf EUR 300,- jährlich pro Person.

Umsatzsteuer

Die zentralste Änderung in der Umsatzsteuer stellt die Einführung des Umsatzsteuersatzes von 13 Prozent dar. Die wichtigsten Bereiche für die der neue Steuersatz gilt, sind nachfolgend aufgelistet.

Kapitalertragssteuer

Mit der Steuerreform 2015/2016 erhöht sich der Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen von 25 Prozent auf 27,5 Prozent. Der begünstigte Satz in Höhe von 25 Prozent gilt ab dem Jahr 2016 nur mehr für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und nicht verbriefte sonstige Forderungen bei Kreditinstituten (z.B. Sparbuch- und Kontozinsen).

Immobilienertragsteuer

Eine Erhöhung der Immobilienertragsteuer von 25 Prozent auf 30 Prozent bringt die Reform ebenfalls mit sich. Zusätzlich wird die Bemessungsgrundlage bei gewissen Grundstückstransaktionen ausgeweitet (Inflationsabschlag entfällt).

Grunderwerbsteuer

Massive Anpassungen ergeben sich durch die Steuerreform 2015/2016 im Bereich der Grunderwerbsteuer. Bei der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken ist ab 01.01.2016 nunmehr der Grundstückswert (= Verkehrswert) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Das gilt auch bei Erwerben im Familienverband.  Details zur Grundlage für die Ermittlung des Grundstückswertes (bzw. Verkehrswertes) sollen zeitnah in einer Verordnung zur Verkehrswertberechnung veröffentlicht werden. Für unentgeltliche Übertragungen im Land- und Forstwirtschaftsbereich bleibt allerdings weiterhin die bisherige Besteuerung erhalten (Hintergrund: Im Jahr 2015 wurden bereits neue Einheitswerte eingeführt.).

Die Berechnung der Grunderwerbssteuer für unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken bemisst sich künftig anhand eines Stufentarifs:

Entgeltliche Übertragungen werden grundsätzlich weiterhin mit 3,5 Prozent besteuert.

Registrierkassenpflicht

Die Einführung der Registrierkassenpflicht als Maßnahme zur Betrugsbekämpfung hat ursprünglich für viel Diskussion und Aufregung gesorgt. Die endgültig geltenden Bestimmungen für die Einführungspflicht sind nun für Betriebe erleichtert worden und sehen folgendes vor:

Für Betriebe die überwiegend Barumsätze erzielen, deren Netto-Jahresumsatz über 15.000 Euro liegt und deren Barumsätze die Grenze von 7.500 Euro pro Jahr überschreiten, soll ab 01.01.2016 die Registrierkassenpflicht gelten. Das bedeutet, dass sie alle ihre Bareinnahmen mittels elektronischer Registrierkasse zu erfassen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Verkauf von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Plätzen, etc.) sind jedoch Ausnahmen von dieser Pflicht vorgesehen.

Belegerteilungspflicht

Unternehmer sind ab 01.01.2016 aufgrund der Steuerreform 2015/2016 verpflichtet für Barumsätze bzw. erhaltene Barzahlungen einen Beleg zu erteilen. Der Beleg hat bestimmte Mindestangaben zu enthalten. Die Belegerteilungspflicht besteht unabhängig von der Rechnungserstellungspflicht.

Kontenregister bzw. Konteneinsicht

Im Zuge der Steuerreform 2015/2016 ist eine Einschränkung des Bankgeheimnisses in Finanzverfahren vorgesehen. Nach der bisherigen Rechtslage wurde das Bankgeheimnis bei der Verfolgung von Finanzvergehen erst mittels Einleitung eines Strafverfahrens aufgehoben. Mit der neuen Regelung soll ein zentrales Kontenregister geschaffen werden. Auf dieses Kontenregister sollen Staatsanwaltschaften, Finanzstrafbehörden, Abgabenbehörden, Strafgerichte und das Bundesfinanzgericht zugreifen können.

Sozialbetrugsbekämpfung

Mit dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, das mit 01.01.2016 in Kraft tritt, soll vordergründig durch bessere Zusammenarbeit der zuständigen Einrichtungen und Behörden dem Sozialbetrug entgegengewirkt werden. Die wichtigsten Ziele sind: