Da eine von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern häufig gestellte Frage sich auf die richtige Verbuchung von An- und Teilzahlungen bezieht, möchten wir dir diese im vorliegenden Blogartikel erläutern.
Was ist der Unterschied zwischen Anzahlungen und Teilzahlungen?
Bevor wir dir die Verbuchung zeigen, möchten wir dir noch kurz den Unterschied erläutern:
Anzahlungen sind Zahlungen, die vor Ausführung der Leistung entrichtet werden. Somit sind Anzahlungen nur dann zu versteuern, wenn diese mit einer konkreten Leistung in Zusammenhang stehen. Diese sind für den Empfänger der Zahlung auch dann steuerbar, wenn keine Rechnung vorliegt. Bitte beachte, dass Anzahlungen nur für Bilanzierer ergebniswirksam sind.
Teilzahlungen sind dagegen Zahlungen für bereits erbrachte Leistungen. Somit ist eine Teilrechnung umsatzsteuerrechtlich wie jede andere Rechnung zu behandeln. Eine Teilzahlung ist sofort ergebniswirksam.
Eine Schlussrechnung wird wie eine Teilrechnung behandelt.
Für den Einnahmen-Ausgaben-Rechner besteht daher grundsätzlich bei der Verbuchung kein Unterschied zwischen diesen.
Beispiel 1 – Verbuchung von An- und Teilzahlungen
Du vereinbarst mit dem Kunden eine Anzahlung von EUR 600,-, eine Teilzahlung von EUR 1200,- und eine Schlusszahlung von EUR 2400,-.
1. Schritt – Verbuchung der Anzahlung am 01.02.2019
2. Schritt – Verbuchung der Teilzahlung am 01.03.2019
3. Schritt – Verbuchung der Schlusszahlung am 01.04.2019
Wie man sieht, gibt es keinen Unterschied.
Beispiel 2
Du verwendest die OP-Verwaltung und vereinbarst mit dem Kunden eine Anzahlung von EUR 500,-. Der Rest wird nach Aufwand verrechnet.