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Änderungen für die UVA und Finanzamtszuständigkeit mit 1.7.2010

Mit 1.7.2010 traten einige Gesetzesänderungen für die UVA und Finanzamtszuständigkeit in Kraft. Ein Überblick.


Am 1. Juli 2010 treten einige wichtige Gesetzesänderungen im Bereich Umsatzsteuer und bei den Finanzämtern in Kraft, über die wir dich hier kurz informieren möchten.

Änderungen im Umsatzsteuerbereich

Neues U 30-Formular

Mit 1. 7. 2010 tritt ein neues U 30-Formular für die Umsatzsteuervoranmeldung in Kraft. Dieses gilt ab dem Voranmeldungszeitraum 07/2010, und ist daher erstmals bis 15.9.2010 beim Finanzamt abzugeben.

Die Änderungen betreffen jene Unternehmen, die mit Treibhausgasemissionszertifikaten handeln (U30-Kennzahlen 021, 057 und 066). Für diese Unternehmen wird ab sofort eine reverse charge angewendet. Das heißt, die Steuerschuld geht bei diesen Transaktionen auf den Leistungsempfänger über.

Finanzamtszuständigkeit

Für jeden der einkommensteuerpflichtig ist, sind auch die gesetzlichen Änderungen bei den Zuständigkeiten der Finanzämter interessant.

Neuregelung für Finanzamtszuständigkeit

Ab 01. 07. 2010 tritt das neue Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) 2010 in Kraft, welches die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanzämter regelt. D.h. das AVOG legt fest, wer mit welchem Anliegen bei welchem Finanzamt vorstellig werden muss. Folgende Änderungen sind zu beobachten:

Rechtsfolgen bei der Einbringung von Eingaben

Außerdem müssen ab 01. 07. 2010 Finanzämter mit allgemeinen Aufgabenkreisen alle Eingaben von Steuerpflichtigen „fristwahrend“ entgegen nehmen. Das bedeutet, dass ein Antrag als rechtzeitig abgegeben gilt. Die Zeit, die für die interne Weiterleitung noch anfällt, wird nicht mehr gezählt.

Ausnahme:

Von dieser Regelung ausgenommen sind Eingaben im Zusammenhang mit der Abgabenvollstreckung.

Voraussetzung:

Voraussetzung für die Annahme ist, dass in der Eingabe das zuständige Finanzamt korrekt bezeichnet ist.

Beispiel:

Die Frist für deine Eingabe endet heute. Das zuständige Finanzamt ist sehr weit entfernt und du schaffst es zeitlich nicht mehr es zu erreichen. Dann kannst du dir – unter Berücksichtigung der Ausnahme und der Voraussetzungen – an ein beliebiges näheres Finanzamt wenden und deine Eingabe dort deponieren. Der Antrag gilt als rechtzeitig abgegeben, auch wenn das zuständige FA deinen Akt erst in ein paar Tagen auf den Tisch bekommt.