HomeBlogBuchhaltungElektronisch erbrachte Dienstleistungen ab 01.01.2015

Elektronisch erbrachte Dienstleistungen ab 01.01.2015

Zusammenfassung der Änderungen bei der Rechnungslegung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen bzgl. der USt per 1. Jänner 2015.

Ab 01.01.2015 ändert sich die Rechnungslegung bezüglich der Umsatzsteuer für elektronisch erbrachte Dienstleistungen (und andere) an Konsumenten wesentlich, zukünftig unterliegt die Besteuerung dem Land des Empfängers. 

Welche Umsätze sind betroffen?

  • elektronisch erbrachte sonstige Leistungen (wie z.B. der Download von Software, Nutzung von Online-Diensten, Webhosting, Download oder Online-Nutzung von Musik, Bildern, Texten und Informationen)
  • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
  • Telekommunikationsdienstleistungen

Wen betrifft die Änderung?

Diese Änderung betrifft JEDES Unternehmen, das solche Leistungen an Nicht-Unternehmer (Privatpersonen/Konsumenten) erbringt.

In der Praxis bedeutet dies idR, das ein Kunde mit geprüfter, gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) als Unternehmer zu behandeln ist, ein Kunde ohne oder mit ungültiger UID-Nummer als Nicht-Unternehmer.

Werden genannte Leistungen an Unternehmer mit gültiger UID-Nummer erbracht, erfolgt die Rechnungsstellung unverändert.

Welche Auswirkung hat diese Änderung?

Werden angeführte sonstige Leistungen an Nicht-Unternehmer erbracht, unterliegt der Umsatz der Umsatzsteuer des Empfängerlandes. Daher muss der im Empfängerland geltende Umsatzsteuersatz fakturiert werden, und es gelten die Rechnungslegungsvorschriften des Empfängerlandes.

Die vereinnahmte Umsatzsteuer ist an die Finanzverwaltung des Empfängerlandes abzuführen.

Die Abfuhr der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer/VAT) an andere EU-Länder soll zukünftig wesentlich vereinfacht werden, in dem ein Umsatzsteuer-One-Stop-Shop (MOSS) zur Verfügung gestellt wird.

Dabei handelt es sich um ein Online-Portal, bei dem ein Unternehmer sich einmal in seinem Land anmeldet und darüber die Umsatzsteuern an alle Länder, in denen er Umsätze mit Nicht-Unternehmern mit den angeführten Leistungen erzielt, erklären und abführen kann.

Beispiel: Eine Privatperson (Besteller gibt keine bzw. keine gültige ausländische UID-Nummer an) mit Anschrift in Deutschland nutzt ein Online-Backupsystem. Ab 01.01.2015 ist für die Nutzungsgebühr deutsche Mehrwertsteuer 19 % in Rechnung zu stellen. Für die Ausstellung der Rechnung gelten die deutschen Vorschriften. Die in Rechnung gestellte deutsche Mehrwertsteuer ist an das deutsche Finanzamt abzuführen.

Wann und mit welcher gesetzlichen Grundlage tritt die Änderung in Kraft?

Die unionsrechtliche Grundlage findet sich in der Mehrwertsteuer-Richtlinie Art. 5 der RL 2008/8/EG. Für Österreich erfolgt die Umsetzung bzw. Anpassung der relevanten Abschnitte des Umsatzsteuergesetzes im Rahmen des Budgetbegleitungsgesetzes 2014. Die Änderung tritt mit 1.1.2015 in Kraft. Relevant ist der Zeitpunkt, an dem eine sonstige Leistung erbracht wird.

Wann müssen die ausländischen Umsatzsteuer-Erklärungen abgegeben werden?

Die Erklärungen sind unabhängig von der Abgabe der österreichischen Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. der Zusammenfassenden Meldung (ZM) und müssen innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf eines Quartals abgegeben werden.