Stand: September 2026. Aktualisiert: Rechenbeispiele auf 2026 umgestellt, aktuelle Umsatzgrenze vorangestellt.
💡 Das lernst du in diesem Artikel
- Was genau die Kleinunternehmerregelung in Österreich ist.
- Wer unter die Kleinunternehmerregelung fällt und welche Umsatzgrenzen gelten.
- Wie sich die Überschreitung der Umsatzgrenze auf deine Steuerpflicht auswirkt (inklusive Beispiele für 2026).
- Ob die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung verpflichtend ist oder nicht.
- Wie du als Kleinunternehmer eine UID-Nummer beantragen kannst und wann du diese benötigst.
- Die Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung, um zu entscheiden, ob sie für dich geeignet ist.
Die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung – oft auch Gewinngrenze oder Kleinunternehmergrenze genannt – liegt seit 1. Jänner 2025 bei € 55.000 brutto pro Kalenderjahr. Wer darunterbleibt, führt keine Umsatzsteuer ans Finanzamt ab.
Übrigens: Viele suchen in diesem Zusammenhang nach „Kleingewerbe“. Den Begriff gibt es in Österreich so nicht – die Gewerbeordnung kennt freie, reglementierte und Teilgewerbe. Gemeint ist fast immer die Kleinunternehmerregelung.
Definition der Kleinunternehmerregelung
Die Regelung besagt, dass man als Kleinunternehmer von seinen Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. Im Gegenzug dafür darfst du auch keine Vorsteuer von deinen Ausgaben abziehen. Es handelt sich somit um eine „unechte“ Steuerbefreiung.
Bitte beachte aber, dass du auf deinen Rechnungen zum einen keine Umsatzsteuer ausweisen darfst, und zum anderen aber auf die Kleinunternehmerregelung hinweisen musst. Dafür kannst du z.B. „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung“ schreiben.
Wer fällt unter die Kleinunternehmerregelung?
Um als Kleinunternehmer zu gelten, darf dein Jahresumsatz als Selbstständige:r nicht mehr als € 55.000 brutto betragen. Diese Grenze gilt seit 1. Jänner 2025, davor lag sie bei € 35.000 netto. Diesen Wert nennt man auch Schwellenwert.
Achtung: Wenn du verschiedene unternehmerische Tätigkeiten ausübst, musst du diese zusammenrechnen!
Beispiel 2026:
Umsätze per 1.Oktober 2026: 46.500 EUR, die aus zwei Bereichen stammen:
- Einnahmen als selbstständiger Webdesigner: € 41.500,-
- Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung: € 5.000,-
Am 8.10. kommen weitere Umsätze iHv 8.000 EUR dazu.
Nun beträgt der Gesamtumsatz 54.500 EUR. Da die Grenze von 55.000 EUR nicht überschritten wird, fällt man unter die Kleinunternehmerregelung.
Überschreitung der Umsatzgrenze
Überschreitest du die Umsatzgrenze um bis zu 10 %, ändert sich an deiner Steuerbefreiung bis zum Jahresende nichts. Erst im nächsten Jahr wirst du umsatzsteuerpflichtig. Überschreitest du sie um mehr als 10 %, greift die Umsatzsteuerpflicht sofort — allerdings nur für den Betrag über der Grenze und alle danach generierten Umsätze.
Bis 2024 galt hier eine andere Regelung: Die Grenze durfte innerhalb von fünf Jahren einmal um 15 % überschritten werden.
Beispiel 2026 – Einhaltung der Grenze:
Umsätze per 1.Oktober 2026: 52.000 EUR, die aus zwei Bereichen stammen:
- Einnahmen als selbstständiger Webdesigner: € 47.000,-
- Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung: € 5.000,-
Am 8.10. kommen weitere Umsätze iHv 8.000 EUR dazu.
Nun beträgt der Gesamtumsatz 60.000 EUR. Da die Grenze von 55.000 EUR um nur 9,09 % (60.000 – 55.000 = 5.000 -; entspricht 9,09 %) überschritten wird, kann die Rechnung für diesen Umsatz noch umsatzsteuerfrei ausgestellt werden.
Beispiel 2026 – Überschreiten der Grenze und sofortige Umsatzsteuer-Pflicht:
Umsätze per 1.Oktober 2026: 52.000 EUR, die aus zwei Bereichen stammen:
- Einnahmen als selbstständiger Webdesigner: € 47.000,-
- Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung: € 5.000,-
Am 8.10. kommen weitere Umsätze iHv 10.000 EUR dazu.
Nun beträgt der Gesamtumsatz 62.000 EUR. Da die Grenze von 55.000 EUR um 12,73 % (62.000 – 55.000 = 7.000 -; entspricht 12,73 %) überschritten wird, ist diese Rechnung (und alle Folgerechnungen ab dem Zeitpunkt der Überschreitung) umsatzsteuerpflichtig.
Muss die Kleinunternehmerregelung in Österreich immer in Anspruch genommen werden?
Nein. Die Kleinunternehmerregelung muss nicht zwingend in Anspruch genommen werden. Wichtig ist nur, wenn du dich gegen diese entscheidest, dies auch beim Finanzamt per Antrag zu melden. Nachdem du die Erklärung zur Regelbesteuerung (Formular U12) ausgefüllt und übersendest hast, gilt für dich die normale Regelung. Bitte beachte, dass du dann für dieses und weitere vier Jahre an die Option gebunden bist und diese Regelung erst danach wieder widerrufen kannst.
Kleinunternehmerregelung und UID-Nummer
Als Kleinunternehmer bekommst du die UID-Nummer nicht automatisch vom Finanzamt zugeteilt. Das passiert nur, wenn du freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht optierst. Wenn du dennoch eine UID-Nummer benötigst, musst du einen separaten Antrag stellen und dabei (glaubhaft) angeben, warum du diese brauchst. Gründe dafür sind zB
- wenn du die Erwerbsschwelle bzw. die Leistungsschwelle überschreitest
- wenn du auf die Erwerbsschwelle bzw. die Leistungsschwelle verzichtest
- wenn du sog. „grenzüberschreitende sonstige Leistungen“ erbringst und/oder empfängst (wenn diese einen Übergang der Steuerschuld erfordern)
Das notwendige Formular für den Antrag auf eine UID-Nummer (U 15) findest du auf der Webseite des Bundesministerium für Finanzen.
Vorteile der Kleinunternehmerregelung
Wenn du noch überlegst, ob die Kleinunternehmerregelung für dich einen Vorteil ausmacht, oder nicht, kannst du abwägen, ob du eher an Private oder an Unternehmen deine Rechnungen schreibst. Wenn du eher an Unternehmen fakturierst und du hohe Vorsteuern (z.B. auch durch Anschaffungen) zu erwarten hast, wird sich eine Regelbesteuerung vermutlich mehr für dich lohnen. Ansonsten ersparst du dir durch die Kleinunternehmerregelung, das regelmäßige Senden der Umsatzsteuer-Voranmeldung ans Finanzamt und somit auch ein bisschen zusätzliche Arbeit.

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Häufig gestellte Fragen
Als Kleinunternehmer:in bist du von der Umsatzsteuer befreit: Du führst auf deine Umsätze keine Umsatzsteuer ans Finanzamt ab. Im Gegenzug kannst du auch keine Vorsteuer geltend machen.
Seit 1. Jänner 2025 liegt die Grenze bei EUR 55.000 brutto pro Kalenderjahr. Das ist ausdrücklich eine Bruttogrenze. Davor lag sie bei EUR 35.000 netto.
Überschreitest du sie um bis zu 10 %, bleiben deine Rechnungen bis zum Jahresende steuerfrei. Überschreitest du sie um mehr als 10 %, sind alle Rechnungen ab diesem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtig.
Du darfst keine Umsatzsteuer ausweisen und musst auf die Steuerbefreiung hinweisen. Eine gängige Formulierung ist „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung“. Eine UID-Nummer brauchst du auf der Rechnung nicht.
Nein. Du kannst mit dem Formular U12 auf die Befreiung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Dieser Verzicht bindet dich für mindestens fünf Kalenderjahre (das laufende plus vier weitere) und wirkt jeweils ab 1. Jänner des gewünschten Jahres.
Nicht automatisch. Du kannst sie mit dem Formular U15 beantragen, musst dabei aber begründen, wofür du sie brauchst — etwa weil du die Erwerbsschwelle überschreitest oder grenzüberschreitende Leistungen im Reverse-Charge-Verfahren beziehst oder erbringst.
Maßgeblich ist der Umsatz, nicht der Gewinn. Umgangssprachlich wird die Grenze oft Gewinngrenze genannt, das ist aber missverständlich: Seit 2025 zählt der Bruttoumsatz von € 55.000 pro Kalenderjahr, unabhängig davon, wie viel davon als Gewinn übrigbleibt.
Weiterführende Infos
Weitere Informationen zur Kleinunternehmerregelung findest du unter:
https://www.wko.at/steuern/kleinunternehmerregelung-umsatzsteuer
https://www.usp.gv.at/themen/steuern-finanzen/umsatzsteuer-ueberblick/weitere-informationen-zur-umsatzsteuer/weitere-steuertatbestaende-und-befreiungen/kleinunternehmen.html

Nina ist mit Leib und Seele Customer Success Managerin. Sie hilft Anwendern seit 2015 bei allen Fragen und Anliegen zu ProSaldo.net weiter und kennt das Tool wie ihre Westentasche.
