HomeBlogSteuernAchtung: Anspruchszinsen fällig ab 1. Oktober!

Achtung: Anspruchszinsen fällig ab 1. Oktober!

Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Erklärung: Wenn du deinen Steuerbescheid nach dem 30. September 2024 bekommst, können sog. Anspruchszinsen fällig werden.

Wenn du deine Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung (E 1 bzw. K 1) für 2023 noch nicht eingereicht hast, kann es eng werden: Wenn du deinen Steuerbescheid nach dem 30. September 2024 bekommst, können sog. Anspruchszinsen fällig werden.

Was ist die Anspruchsverzinsung?

Du zahlst während des gesamten Jahres Vorauszahlungen für deine Einkommen-/Körperschaftsteuer an die Finanzverwaltung. Diese Vorauszahlungen werden zusammengerechnet:

Wenn in Folge laut deinem Steuerbescheid die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer für das Jahr 2023 höher (oder auch geringer) ist als die im aktuellen Veranlagungsjahr 2024 von dir bereits geleisteten Vorauszahlungen, so wird die Differenz – also deine Steuernachforderung bzw. -gutschrift, ab einem bestimmten Zeitpunkt, verzinst.

Für welchen Zeitraum fallen Anspruchszinsen an?

Die Verzinsung beginnt am 1. Oktober 2024 und wird für jeden Tag berechnet, an dem du noch keinen Steuerbescheid für deine Einkommen- oder Körperschaftsteuer hast. Per Gesetz ist festgelegt, dass die Anspruchsverzinsung für maximal 48 Monate laufen kann.

Wie hoch sind die Anspruchszinsen?

Der aktuelle Zinssatz beträgt derzeit 5,88% und wird regelmäßig durch das BMF bekanntgegeben. Sofern der errechnete Zinsbetrag 50 € nicht übersteigt, erfolgt keine Festsetzung, dh du musst nichts bezahlen bzw. es wird dir nichts gutgeschrieben. Erst wenn diese Bagatellgrenze überschritten ist, kommt es in voller Höhe zur Zinsvorschreibung oder -gutschrift.

Anspruchszinsen berechnen und vermeiden

Erwartest du eine Steuernachzahlung, kannst du die Festsetzung von Anspruchszinsen vermeiden, in dem du eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung an das Finanzamt leistest.

Steuerliche Auswirkungen

Anspruchszinsen sind ertrag­steuerlich weder als Betriebsausgabe abzugsfähig (bei Steuernachzahlungen) noch sind sie steuerpflichtige Einnahmen bei einer Steuergutschrift.

Zusammenfassung

Hast du deine Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer für das letzte Jahr noch nicht eingereicht und erwartest du aus der Veranlagung eine Nachzahlung, so können dadurch Anspruchszinsen entstehen. Um diese Anspruchsverzinsung zu vermeiden, kannst du dir den zinsfreien Zeitraum berechnen und rechtzeitig eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung an das Finanzamt leisten. Beachte dabei, dass je niedriger die erwartete Nachzahlung ist, umso länger ist der zinsfreie Zeitraum.

Maxi Fischer

Steuern und alles, was dazu gehört – das ist Maxis große Leidenschaft. Durch ihre jahrelange Erfahrung, die sie in Steuerberatungskanzleien sammeln konnte, weiß sie genau, welche Themen & Infomationen für Selbstständige am wichtigsten sind.