Ab dem 1. Juli 2026 gibt es in Österreich einen neuen, dritten ermäßigten Umsatzsteuersatz: 4,9% auf ausgewählte Grundnahrungsmittel. Brot, Milch, Eier, Mehl, frisches Gemüse und einige andere Produkte des täglichen Bedarfs werden damit günstiger besteuert als bisher.
Klingt einfach – ist es aber nicht ganz. Ob ein Produkt unter die 4,9% fällt oder beim alten Satz bleibt, hängt an erstaunlich kleinen Details: am Fettgehalt deiner Semmel, am Zollcode deines Obsts und daran, ob deine Kundin die Milch mitnimmt oder bei dir am Tisch trinkt.
Die Umsatzsteuersenkung wurde am 21. Mai 2026 vom Nationalrat beschlossen – sie kommt also fix. Die genaue Zuordnung einzelner Produkte (Anlage 3 UStG, Zollcodes) steckt aber im Detail. Im Zweifel einzelne Artikel auf BMF.gv.at/WKO.at oder mit deinem Steuerberater abklären, bevor du Preise und Kassa final umstellst.
💡 Das lernst du in diesem Artikel
- Was sich ändert: Ab 1. Juli 2026 gilt ein neuer ermäßigter Umsatzsteuersatz von 4,9% auf ausgewählte Grundnahrungsmittel (§ 10 Abs. 1a UStG).
- Welche Produkte begünstigt sind – und welche trotz „Grundnahrungsmittel“ beim alten Satz bleiben (Stichwort: Laugengebäck, Südfrüchte, Beeren).
- Warum dieselbe Semmel zwei Steuersätze haben kann – der Unterschied zwischen „To-Go“ und Konsumation vor Ort.
- Welche Übergangsregeln gelten rund um den Stichtag (Anzahlungen, Retouren, Pfand).
- Was du konkret umstellen musst in Kassa, ERP und Preisauszeichnung.
- Wie ProSaldo.net dich entlastet – der 4,9%-Satz ist bereits integriert.
Kurz gesagt: Ab 1. Juli 2026 werden Grundnahrungsmittel wie Brot, Milch, Eier, Mehl, Gemüse sowie Kern- und Steinobst in Österreich mit 4,9% statt bisher 10% Umsatzsteuer besteuert. Ob ein Produkt begünstigt ist, richtet sich nach der zolltariflichen Einordnung (Anlage 3 UStG) – nicht nach der Alltagssprache. Restaurant- und Verpflegungsleistungen sind ausgenommen.
Warum genau 4,9%? Die kurze Erklärung
Österreich hatte bisher drei Umsatzsteuersätze für Lebensmittel & Co.: 20%, 13% und 10%. Das EU-Recht (MwSt-Systemrichtlinie) erlaubt jedem Land bis zu zwei ermäßigte Sätze (von mind. 5%) – und zusätzlich einen sogenannten superreduzierten Satz unter 5%.
Deshalb die krumme Zahl: 4,9% ist der höchstmögliche Satz für diesen europarechtlich erlaubten „superreduzierten Steuersatz“, der gerade noch unter der EU-Grenze von 5% bleibt. Verankert wird er im neuen § 10 Abs. 1a UStG 1994.
Das Ziel dahinter: Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen entlasten, die einen großen Teil ihres Geldes für Lebensmittel ausgeben.
Die Umsatzsteuersätze im Überblick (ab 1. Juli 2026)
| Steuersatz | Gilt typischerweise für |
|---|---|
| 20% | Genussmittel & Getränke: Kaffee, Tee, Limonaden, Energy-Drinks, Bier, Wein, Spirituosen |
| 13% | Bestimmte agrarische Produkte (Saatgut, Futtermittel) |
| 10% | Standard-Lebensmittel (Fleisch, Fisch), Restaurant- & Verpflegungsdienstleistungen, Leitungswasser |
| 4,9% | NEU: ausgewählte Grundnahrungsmittel – siehe unten |
Maßgeblich ist immer die genaue zolltarifliche Einordnung laut Anlage 3 UStG.
Was fällt unter die neuen 4,9%?
Begünstigt sind ausgewählte Grundnahrungsmittel, unter anderem:
- Trinkmilch, Joghurt, Butter
- Frische Eier
- Frisches und gefrorenes Gemüse
- Bestimmtes Frischobst (Kern- und Steinobst)
- Mehl, Grieß, Reis
- Ungefüllte Nudeln
- Brot und einfaches Gebäck
- Speisesalz
Klingt nach „alles, was man zum Leben braucht“? Fast. Die Tücke steckt im Detail.
Achtung: Nicht jede Semmel ist eine 4,9-%-Semmel
Ob dein Gebäck begünstigt ist, entscheidet nicht die Verkehrsauffassung im Laden, sondern die exakte zolltarifliche Einordnung (Kombinierte Nomenklatur, KN). Für Brot & Gebäck gilt vereinfacht: begünstigt nur ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten – und mit einem Zucker- und Fettgehalt von jeweils maximal 5% in der Trockenmasse.
| Begünstige 4,9% | Ursprüngliche 10% |
|---|---|
| – Klassische Kaisersemmel | – Laugenstangerl (Fettgehalt ~11%) |
| – Mohnflesserl | – Mürbe Kipferl |
| – Salzstangerl | – Plunder- & Blätterteig |
| – Schlichtes Brot | – Speck- oder Käsegebäck |
Obst & Gemüse: Kern- & Steinobst ja, Südfrüchte & Beeren nein
Maßgeblich ist die botanische Zoll-Kategorie (Kombinierte Nomenklatur), nicht die Herkunft – ein importierter Apfel ist genauso begünstigt wie ein heimischer.
- 4,9%: Kern- & Steinobst (Äpfel, Birnen, Marillen, Kirschen, Zwetschken), frisches/gefrorenes Gemüse
- 10%: Zitrusfrüchte, Bananen, Südfrüchte – und auch Beerenobst (Erdbeeren, Himbeeren)
Gemischte Steigen oder Displays: Können die Produkte einzeln entnommen werden, wird jedes Produkt seinem eigenen Steuersatz zugeordnet.
Aber Achtung bei „verbundenen“ Produkten: Wird ein begünstigtes mit einem nicht begünstigten Produkt zu einer Ware kombiniert – etwa die klassische Wurstsemmel oder ein fertiges Kakaogetränk –, gilt 4,9% nicht. Dann wird das gesamte Produkt höher besteuert, auch wenn der „teure“ Teil nur eine Nebensache ist.
To-Go oder im Lokal? Der wohl wichtigste Unterschied
Das ist der Punkt, der besonders Bäckereien mit Café, Greißler mit Sitzecke und Gastro mit Verkauf betrifft:
Die 4,9% gelten nur für Lieferungen (also den Verkauf der Ware). Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sind ausgenommen.
Das bedeutet: Dasselbe Produkt kann zwei verschiedene Steuersätze haben.
| Beispiel | Steuersatz |
|---|---|
| Kundin kauft Semmel & Milch zum Mitnehmen | 4,9% (Lieferung) |
| Kundin konsumiert dieselbe Semmel & Milch bei dir am Tisch | 10% (Restaurationsleistung) |
Gut zu wissen: Das bloße Bereitstellen von Stehtischen ohne weitere Dienstleistung führt laut BMF noch nicht zum höheren Satz. Erst wenn echte Serviceleistungen dazukommen (Geschirr, Bedienung, Tische), wird’s eine Dienstleistung.
Für deine Kassa heißt das: Du brauchst für identische Produkte unter Umständen zwei Buttons – einmal „mitnehmen“, einmal „hier essen“.
Stichtag 1. Juli 2026: Übergangsregeln, die du kennen solltest
Maßgeblich ist grundsätzlich der tatsächliche Leistungszeitpunkt – also wann die Ware geliefert wird, nicht wann bezahlt oder bestellt wurde.
Anzahlungen: Wird vor dem 1. Juli angezahlt, aber erst danach geliefert, gilt eigentlich erst die Anzahlung mit 10%, dann Korrektur auf 4,9%. Zur Vereinfachung erlaubt das BMF aber, Anzahlungen gleich mit den künftigen 4,9% auszuweisen.
Retouren: Wurde eine Ware vor dem 1. Juli mit 10% geliefert und nach dem Stichtag retourniert, wird die Gutschrift mit dem ursprünglichen Satz (10%) korrigiert.
Pfand: Das Pfandgeld teilt das Schicksal der Hauptleistung – ab 1. Juli also 4,9% bei begünstigten Produkten. Das gilt für Mehrwegpfand (z. B. Milchglasflaschen) ebenso wie für das gesetzliche Einwegpfand auf Plastikflaschen und Dosen (z. B. bei Milch- oder Joghurt-Drinks): Im Verkauf teilt es den Steuersatz der Hauptware. Bei der Leergutrücknahme toleriert die Finanz einen Überhang von bis zu 20% der im selben Jahr verkauften Leergutmenge.
Was bedeutet das für dich? (Praxis-Check)
Hier wird’s für viele Betriebe konkret aufwendig:
- Neuer Steuersatz in der Kassa & im ERP. Der 4,9-%-Satz muss als eigener Tarif angelegt werden. Ältere Systeme tun sich mit „krummen“ Dezimalsätzen oft schwer.
- Produkte richtig zuordnen. Jedes Sortiment muss durchgegangen werden: Welcher Artikel ist 4,9%, welcher bleibt bei 10% oder 20%?
- To-Go vs. Konsumation trennen. Falls du auch vor Ort servierst, brauchst du eine saubere Trennung in der Kassa.
- Registrierkassen-Anpassung. Auch die Registrierkassensicherheitsverordnung wird angepasst – plane genug Zeit mit deinem Kassen-/IT-Dienstleister ein.
- Preisauszeichnung prüfen. Bruttopreise und Etiketten ggf. anpassen.
Branchenvertreter klagen zu Recht über knappe Vorlaufzeit und Engpässe bei IT-Dienstleistern. Wer früh dran ist, erspart sich Stress zum Stichtag.
In ProSaldo.net ist der neue Satz schon da
Die gute Nachricht zuerst: Du musst nichts selbst basteln.
Wir haben den neuen Umsatzsteuersatz von 4,9% in ProSaldo.net automatisch integriert – pünktlich vor dem Stichtag am 1. Juli 2026. Während andere noch auf ihren IT-Dienstleister warten, kannst du:
- den 4,9-%-Satz direkt bei deinen Artikeln und in Rechnungen auswählen,
- begünstigte und nicht begünstigte Produkte sauber nebeneinander abrechnen,
- und deine UVA mit dem neuen Satz korrekt und automatisch vorbereiten.
Kein Update-Stress, keine Workarounds, keine Fehlerquelle bei der Steuerkennzeichnung.
Der Satz ist da – du wählst ihn einfach aus.
Mit ProSaldo.net ist der neue 4,9-%-Satz bereits einsatzbereit. Du stellst deine betroffenen Artikel um, und der Rest – korrekte Rechnung, richtige Verbuchung, saubere UVA – läuft automatisch im Hintergrund mit.
ohne Kreditkarte, 100% rechtskonform für Österreich.
FAQs
Ab dem 1. Juli 2026. Maßgeblich ist der tatsächliche Leistungs-/Lieferzeitpunkt, nicht das Bestell- oder Zahlungsdatum.
Ausgewählte Grundnahrungsmittel wie Trinkmilch, Joghurt, Butter, frische Eier, frisches/gefrorenes Gemüse, Kern- und Steinobst (z. B. Äpfel, Birnen, Marillen, Kirschen), Mehl, Grieß, Reis, ungefüllte Nudeln, Brot und einfaches Gebäck sowie Speisesalz. Nicht begünstigt sind u. a. Südfrüchte, Zitrusfrüchte und Beerenobst. Entscheidend ist die genaue zolltarifliche Einordnung laut Anlage 3 UStG. – Liste auf BMF.gv.at prüfen.
Nein. Sobald ein begünstigtes mit einem nicht begünstigten Produkt zu einer Ware verbunden wird (z. B. Semmel + Wurst), gilt der ermäßigte Satz für das gesamte Produkt nicht.
Die 4,9% gelten nur für Lieferungen (Verkauf zum Mitnehmen). Wird vor Ort mit Service konsumiert, liegt eine Restaurationsleistung vor – dann gilt 10% (bzw. 20% bei bestimmten Getränken). Reine Stehtische ohne Service lösen laut BMF noch keinen höheren Satz aus.
Ja, der neue Satz muss als eigener Tarif in Kassa und Buchhaltung hinterlegt sein. In ProSaldo.net ist der 4,9-%-Satz bereits integriert – du musst nur deine betroffenen Artikel zuordnen.
Eine vor dem 1. Juli mit 10% gelieferte und danach retournierte Ware wird mit dem ursprünglichen Satz von 10% korrigiert – nicht mit 4,9%.
Fazit: Klein klingende 5 Prozentpunkte, große Wirkung im Alltag
Der neue Umsatzsteuersatz von 4,9% auf Grundnahrungsmittel soll entlasten – für Betriebe bedeutet er aber vor allem Umstellungsarbeit und Abgrenzungsfragen. Welche Semmel, welches Obst, mitnehmen oder vor Ort: Die Details entscheiden über den Satz.
Wer früh dran ist, sein Sortiment sauber zuordnet und ein System nutzt, das den neuen Satz schon kennt, kommt entspannt durch den 1. Juli.
Genau dafür ist ProSaldo.net da: Der 4,9-%-Satz ist bereits integriert, 100% auf österreichisches Steuerrecht abgestimmt, und du sparst dir das Warten auf Updates. Du wählst den Satz, wir kümmern uns darum, dass alles korrekt im System läuft.
Externe Quellen

Nina ist mit Leib und Seele Customer Success Managerin. Sie hilft Anwendern seit 2015 bei allen Fragen und Anliegen zu ProSaldo.net weiter und kennt das Tool wie ihre Westentasche.
Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Bei konkreten Fragen – insbesondere zur Zuordnung einzelner Produkte – empfiehlt sich die Beratung durch einen österreichischen Steuerberater. Die gesetzlichen Details zur USt-Novelle 2026 (inkl. Anlage 3 UStG) wurden bis zuletzt angepasst – bitte prüfe vor Veröffentlichung die aktuell gültige Rechtslage auf BMF.gv.at und WKO.at.
