17. November 2010 von Martina J.
Detaillierte Informationen zur Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage sowie zu den zu versteuernden Beträgen haben Sie bereits in den vorangegangenen Blog-Artikeln vom 8. Oktober und 9. November 2010 erhalten. Lassen Sie uns nun einen Blick auf weitere Kennzahlen des UVA-Formulars werfen. Fortsetzten möchte ich mit weiteren Detailinformationen ab der Kennzahl 056.
Kennzahl 056
Nach § 11 Abs. 12 und 14 des UstG müssen Sie Umsatzsteuerbeträge abführen, wenn Sie diese (ev. auch irrtümlich) auf einer Ausgangsrechnung ausgewiesen haben, obwohl u.U. gar keine Umsatzsteuer auszuweisen gewesen wäre. In diesem Fall schulden Sie die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnung. Den Betrag dafür erfassen Sie in der Kennzahl 056.
Wenn Sie als Empfänger einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder Leistung aufgrund unrichtiger Angaben Ihrerseits eine Rechnung erhalten, die ohne Umsatzsteuer und mit dem Hinweis auf eine innergemeinschaftlichen Lieferung oder Leistung ausgestellt ist, so schulden Sie jedenfalls die Umsatzsteuer. Diese ist ebenfalls in dieser Kennzahl anzuführen.
Kennzahl 057, 048, 044 und 032
In den Kennzahlen 057, 048, 044 und 032 sind alle Umsatzsteuerbeträge einzutragen, welche bei einem Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge - Leistungen) anfallen.
Bei diesen Leistungen handelt es sich unter anderem um
In jedem dieser Fälle haben Sie eine Eingangsrechnung erhalten, bei der ein Übergang der Steuerschuld vom Lieferanten auf den Leistungsempfänger stattgefunden hat. Diese Rechnungen wurden ohne Umsatzsteuer, aber mit dem Vermerk, dass es sich hierbei um eine „Reverse Charge“-Rechnung handelt, ausgestellt. Das bedeutet, dass Sie als Rechnungsempfänger somit die Umsatzsteuer schulden und nun an das Finanzamt bezahlen müssen.
Da Sie hier eine Netto-Rechnung in Händen halten, müssen Sie nun die Umsatzsteuer errechnen. Dabei wenden Sie den Steuersatz an, welcher für ein gleiches Produkt in Österreich verwendet werden würde z.B. bei Büchern den ermäßigten Steuersatz von 10 %, bei Bürowaren den Normalsteuersatz von 20 %, etc. Bei einem Rechnungsbetrag von EUR 100,00 und 20 % Steuersatz fallen somit EUR 20,00 als Umsatzsteuer an.
Liegt nun grundsätzlich eine Vorsteuerabzugsberechtigung vor, so kann auch diese geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug gebracht werden:
Umsatzsteuer | Vorsteuer | |
Kennzahl 057 | => | Kennzahl 066 |
Kennzahl 048 | => | Kennzahl 082 |
Kennzahl 044 | => | Kennzahl 087 |
Kennzahl 032 | => | Kennzahl 089 |
Der nächste Abschnitt beschäftigt sich nun mit dem "Innergemeinschaftlichen Erwerb", welcher ebenfalls in der Umsatzsteuervoranmeldung erfasst werden muss.
Hier erhalten Sie eine „Netto“-Rechnung von einem Lieferanten mit dem Vermerk, dass es sich hierbei um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt. Sie müssen nun hier ebenfalls die Umsatzsteuer – wie im oben angeführten Fall – selbst errechnen.
Kennzahl 070
In Kennzahl 070 ist die Bemessungsgrundlage für alle innergemeinschaftlichen Erwerbe einzutragen. Einen innergemeinschaftlichen Erwerb tätigen Sie, wenn Sie Waren aus einem anderen EU-Mitgliedsland erhalten.
Kennzahl 071
Unter steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe nach Art. 6 Abs. 2 fallen jene grenzüberschreitenden Warenbewegungen, welche auch im Inland steuerfrei wären, wie etwa bestimmte Umsätze der Seeschifffahrt und Luftfahrt, Anlagegold, oder Zahnersatz.
Kennzahl 072, 073 und 088
Die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe ist auf die jeweiligen Steuersätze aufzuteilen. Im linken Bereich ist die Bemessungsgrundlage (Nettobeträge) und im rechten Bereich die dazugehörende Umsatzsteuer einzutragen.
Auch in diesen Fällen ist – unter der Voraussetzung, dass ein Unternehmen Vorsteuerabzugsberechtigt ist – diese Umsatzsteuer als Vorsteuer zum Abzug berechtigt. Diese tragen Sie dann in Kennzahl 065 ein.
Kennzahl 076
Wurde ein innergemeinschaftlicher Erwerb bereits in einem anderen Mitgliedstaat korrekt unter Verwendung einer UID-Nummer versteuert, so ist dieser Erwerb nicht mehr im Inland zu versteuern. Dieser Betrag ist aber jedenfalls in der Kennzahl 076 anzuführen.
Kennzahl 077
Ähnlich wie beim bereits in einem Mitgliedstaat versteuerten Erwerb verhält es sich mit dem Dreiecksgeschäft. Hat der Erwerber (er ist der mittlere Part im Dreiecksgeschäft) in seiner Zusammenfassenden Meldung seine UID-Nummer sowie die UID-Nummer des inländischen Warenempfängers und die Beträge gemeldet, so gelten diese Erwerbe als besteuert und sind in Kennzahl 077 einzutragen.
Die verbleibenden Kennzahlen des UVA-Formulars werden Ihnen in einem unserer nächsten Blog-Artikel erläutert...