19. April 2010 von Martina J.
Sie sind vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer und kaufen für Ihr Unternehmen im Inland eine neue Büroeinrichtung um brutto EUR 12.000,-. Bei der Betriebsprüfung informiert Sie der Prüfer, dass der Vorsteuerabzug unzulässig war und die EUR 2.000 an das Finanzamt zurückbezahlt werden müssen. Kann nicht sein??? Doch - wenn Sie z.B. übersehen haben, dass der Lieferant Ihre UID nicht auf der Rechnung angeführt hat.
Das Erscheinungsbild einer Rechnung oder des Kassenbons bleibt jedem Aussteller grundsätzlich überlassen, jedoch müssen verschiedene gesetzliche Formvorschriften eingehalten werden, damit der Vorsteuerabzug zulässig ist. Entspricht die Rechnung bzw. der Kassabon nicht den gesetzlichen Formvorschriften, darf - trotz grundsätzlicher Vorsteuerabzugsberechtigung - dieser nicht erfolgen. Im Falle einer umsatzsteuerlichen Betriebsprüfung kann der Prüfer den unberechtigten Vorsteuerabzug feststellen und die Rückzahlung der zu Unrecht beanspruchten Vorsteuer verlangen.
Unser Tipp: Kontrollieren Sie daher sorgfältig jede eingehende Rechnung sowie jeden Kassabon, den Sie erhalten und urgieren Sie bei Formfehlern sofort!
Folgende Angaben muss jede Rechnung (inkl. Kassenbons bei Kleinbeträgen!) enthalten:
Je nach Höhe des Betrages sind zusätzlich noch weitere Angaben erforderlich:
1. Angaben auf Kleinbetragsrechnungen
Kleinbetragsrechnungen sind Rechnungen bis EUR 400,- inkl. Umsatzsteuer. Auf den Kleinbetragsrechnungen dürfen manche Angaben vereinfacht gemacht werden, weiterführende Angaben können – auf freiwilliger Basis – angedruckt werden. Mindestanforderungen sind:
2. Angaben auf Rechnungen über EUR 400,-
3. Angaben auf Rechnungen über EUR 10.000,-
Anmerkung: Blog-Artikel wurde im März 2014 aktualisiert (Stand/Rechtslage: März 2014)